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   OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2012 - 9 S 61.12   

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OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2012 - 9 S 61.12 (https://dejure.org/2012,90111)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.10.2012 - 9 S 61.12 (https://dejure.org/2012,90111)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. Oktober 2012 - 9 S 61.12 (https://dejure.org/2012,90111)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2006 - 9 S 68.06

    Beschwerde, Abgabenbescheid, Vollziehung, Anschlussbeitrag,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2012 - 9 S 61.12
    Gleichwohl gingen Rechtsprechung und Literatur übereinstimmend davon aus, dass einerseits Außenbereichsgrundstücke, die durch eine Straße erschlossen waren, durch die Straße grundsätzlich einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG erlangten und deshalb grundsätzlich auch straßenausbaubeitragspflichtig waren, andererseits Außenbereichsgrundstücke durch in ihrer Nähe liegende Wasserversorgungs- und Schmutzwasserentsorgungsleitungen grundsätzlich keinen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG erlangten und deshalb grundsätzlich nicht anschlussbeitragspflichtig waren, auch wenn für sie eine Anschlussmöglichkeit bestand (vgl. Beschlüsse des Senats vom 16. August 2006 - 9 S 17.06 -, S. 4 des EA und vom 21. Dezember 2006 - 9 S 68.06 -, S. 7 des EA mit dem Hinweis auf eine ständige Rechtsprechung).

    Auch das Oberverwaltungsgericht ist bislang davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber insoweit nichts ändern wollte (vgl. Beschlüsse des Senats vom 16. August 2006 - 9 S 17.06 -, vom 15. Dezember 2006 - 9 S 50.06 -, vom 19. Dezember 2006 - 9 S 58.06 -, und vom 21. Dezember 2006 - 9 S 68.06 -).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.08.2005 - 9 S 2.05

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung; ernstliche Zweifel an der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2012 - 9 S 61.12
    Die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts beschränkt sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in einer ersten Stufe darauf, ob die Beschwerde geeignet ist, die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu erschüttern; nur wenn dies der Fall ist, ist auf einer zweiten Stufe nach allgemeinem Maßstab zu prüfen, ob sich der Beschluss auf der Grundlage der Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens im Ergebnis als richtig erweist oder geändert werden muss (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 1. August 2005 - OVG 9 S 2.05 -).
  • VG Cottbus, 24.10.2016 - 6 K 922/14

    Kommunalrecht: Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Diese Ergänzung ist angesichts der in § 2 Abs. 2 ABS 2012 getroffenen Regelung zur tatbestandlichen Erfassung nicht angeschlossener, bebauter Außenbereichsgrundstücke mit bestehendem Schmutzwasserentsorgungsbedarf, denen eine Anschlussmöglichkeit geboten wird, erforderlich und unproblematisch (zur Zulässigkeit einer solchen Regelung vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. Mai 2013 - 9 S 75.12 - juris Rn. 11 und vom 24. Oktober 2012 - 9 S 61.12 - juris Rn. 7).
  • VG Frankfurt/Oder, 12.06.2015 - 5 K 815/12

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ist der zuvor genannten Rechtsprechung der erkennenden Kammer wiederholt entgegengetreten (vgl. z. B. Beschlüsse vom 24. Oktober 2012 - 9 S 61/12 und vom 27. Mai 2013 - OVG 9 S 75.12 -) und hat dazu ausgeführt:.

    Nach Auffassung des OVG liegt darin - bei überschlägiger Prüfung - kein Verstoß gegen § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG n. F. (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - 9 S 61.12)..." (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013, - OVG 9 S 75.12, juris Rn. 11).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.07.2021 - 9 S 20.21

    Politische Stiftungen; Recht auf Chancengleichheit; Internetauftritt; politische

    Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die entscheidungserheblichen Annahmen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss zu erschüttern (zum Prüfungsmaßstab vgl. Beschluss des Senats vom 24. Oktober 2012 - OVG 9 S 61.12 -, juris).
  • VG Cottbus, 08.07.2019 - 4 L 165/19

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Schmutzwasserbeitrag

    Für ein bebautes Außenbereichsgrundstück mit bestehendem Trinkwasserversorgungs- oder Schmutzwasserentsorgungsbedarf erweist sich indes eine vorbeilaufende Leitung mit Anschlussmöglichkeit als vorteilhaft und kann deshalb vom Satzungsgeber auch als beitragsauslösend angesehen werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 - OVG 9 S 75.12 - juris Rn. 11; Beschluss vom 24. Oktober 2012 - OVG 9 S 61.12 - juris - Rn. 7).
  • VG Frankfurt/Oder, 23.09.2016 - 5 K 485/13

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

    Soweit das erkennende Gericht in der Vergangenheit von einem Verstoß des § 4 Abs. 2 BS 2010 und des gleichlautenden § 4 Abs. 2 BS 11/2004 gegen § 8 Abs. 6 Satz 5 des KAG n. F. wegen der Nichtberücksichtigung von Außenbereichsgrundstücken, die bebaut sind und gewerblich bzw. in vergleichbarer Weise genutzt werden und lediglich eine Anschlussmöglichkeit aufweisen, ausgegangen ist, (vgl. z. B. Beschluss der Kammer vom 21. August 2012 - 5 L im Anschluss an das Urteil der Kammer vom 26. Januar 2012 - VG 5 K - und des Verwaltungsgerichts Cottbus, Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 K 953/06), wird diese Auffassung, der das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wiederholt entgegengetreten ist (vgl. z. B. Beschlüsse vom 24. Oktober 2012 - 9 S 61/12 - und vom 27. Mai 2013 - OVG 9 S 75.12), nicht mehr aufrechterhalten (vgl. Urteile der Kammer vom 29. Mai 2015 - VG 5 K -, juris, und vom 10. Juni 2016 - VG 5 K).
  • VG Cottbus, 09.07.2020 - 6 L 473/17

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Auch beitragsrechtlich ist eine solche Auslegung geboten, da Außenbereichsgrundstücken nur bei Gebäuden mit potentieller Abwasserrelevanz durch die Anschlussmöglichkeit ein wirtschaftlicher Vorteil im Sinne des § 1 Abs. 3 ABS 2015 i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) erwächst (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 9 S 75.12 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 24. Oktober 2012 - 9 S 61.12 -, juris Rn. 7; VG Cottbus, Urteil vom 20. November 2019 - 6 K 739/16 -, juris Rn. 23; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 6 L 166/18 -, juris Rn. 41).
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